1. Name, Sitz, Rechtsformen
Der Verein führt den Namen „ Förderverein Werra-Fulda Bahn“. Er ist unter der Nummer VR 677 am 23.03.1995 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Hersfeld eingetragen worden.
Der Verein hat seinen Sitz in Schenklengsfeld.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung von Maßnahmen, die einer nachhaltigen Entwicklung, Stärkung der kulturellen Identität, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Zukunftssicherung in der Region dienen. Pflege und Erhaltung technischen Kulturgutes auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens sowie dessen Vernetzung mit anderen Verkehrsarten gehören zu den Zielen. Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beschaffung und Erhaltung von verkehrshistorischem Eisenbahnmaterial und Bahnanlagen.
- Förderung einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit zur Koordinierung der kulturellen Angebote
Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Nutzung des vorhandenen Schienennetzes zwischen dem Bahnhof Heimboldshausen und dem Bahnhof Schenklengsfeld für museale Zwecke
3. Gemeinnützigkeit
Der Verein „Förderverein Werra-Fulda-Bahn“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Mitglieder
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Insbesondere:
- die Gebietskörperschaften der Region
- die in der Region ansässigen Eisenbahnvereine
- die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz in den Ländern anerkannten und in der Region
vertretenen Verbänden, die in der Region ansässigen Vereine und Verbände
- berufsständische Vertretungen der Land- und Forstwirtschaft, des Handwerks, der
Industrie, der Gewerbe und Gewerkschaften, soweit örtlich vertreten
- die Kirchengemeinden
- Gruppen, Stiftungen, die die Entwicklung des Lebens- und Naturraumes der Region
wissenschaftlich fördern und begleiten
- Privatpersonen
- Betriebe und Gewerbebetreibende
Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck und die Aufgaben des Vereins unterstützen wollen.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Verstößt ein Mitglied gegen die Grundsätze des Vereins oder verletz es gröblich seine Pflichten gegenüber dem Verein, kann die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitgliedes die Mitgliedschaft aufheben. Der Beschluss ist zu begründen. Der Vorstand teilt dem Mitglied die Entscheidung einschließlich der Begründung durch eingeschriebenen Brief mit.
5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
6. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretern der ordentlichen Mitglieder, die juristische Personen sind, und den natürlichen Personen zusammen. Bevollmächtigte Vertreter sind dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Fördernde Mitglieder können in beratender Funktion an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- die Grundsätze der Vereinsarbeit,
- die Aufhebung der Mitgliedschaft ordentlicher und fördernder Mitglieder,
- die Wahl der Vorstandsmitglieder, die Änderung der Satzung,
- die Entlassung des Vorstandes, die Wahl der zwei Rechnungsprüfer,
- die Mitgliedschaft in anderen Organisationen,
- die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen: - den Geschäftsbericht des Vorstandes,
- den Rechnungsprüfungsbericht der Prüfer
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Tagesordnung ist beizufügen, mit der Ankündigung der Gegenstände, die zur Beschlussfassung anstehen.
Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die der Vorstand oder ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes beantragen.
Die Mitgliederversammlung wird vom vorsitzenden Mitglied des Vorstandes, im Verhinderungsfalle von einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist
7. Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Kassenverwalter/in
8. Gesetzliche Vertreter
Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam
9. Mitgliedsbeiträge
Der Verein legt für die ordentlichen Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag fest. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Der Vorstand kann in bestimmten Fällen ( z.B. Arbeitslosigkeit, gegenseitige Mitgliedschaft mit anderen Vereinen ) eine Beitragsfreiheit für Mitglieder beschließen.
10. Auflösung des Vereins
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins wird das gesamte bewegliche Vereinsvermögen veräußert und das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen nach einem über die Einwohnerzahl zu berechnenden Schlüssel an die beteiligten Gemeinden verteilt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
Sämtliche Immobilien, die in der Anlage „Immobilien“ zu dieser Satzung aufgeführt sind, sollen nach den Regelungen des BGB dem Fiskus zufallen.
11. Inkrafttreten
Die Änderung der Satzung tritt mit Datum der Änderungsanerkennung des Amtsgerichtes in Kraft.
Schenklengsfeld, 01.03.2016
gez. Baumgardt
1. Vorsitzender
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